Satzung der Hürther Brücke der Kulturen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Hürther Brücke der Kulturen e.V. Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(2) Er hat den Sitz in 50354 Hürth.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in KÖLN eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Integration von Zuwanderern, auch Flüchtlingen, in jeder Hinsicht zu fördern und die Integration von Zuwanderern zu erleichtern.
(2) Der Verein versteht sich als Migrantenselbstorganisation.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen, die bereits aktiv durchgeführt werden:
- Förderung des Erlernens der deutschen Sprache (z.B. Deutschkurse)
- Förderung der Begegnung und des interkulturellen Dialogs (z.B. Asylcafé)
- Akquirierung von Spenden
- Sprachmittlertätigkeit
- Entwicklung interkultureller Projekte
(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Erlös aus dem Verkauf von Sachspenden wird ausschließlich für die Arbeit des Vereins verwendet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung
(1) Als Migrantenselbstorganisation hat mindestens die Hälfte der Mitglieder eine Zuwanderungsbiografie.
(2) Das Engagement ist überparteilich, interkulturell, interreligiös und im Einklang mit den Werten unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Jede Form von Rassismus und Fundamentalismus wird abgelehnt.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Er trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
(4) Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und das 18te Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Aufnahmeantrags. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen; zur Angabe der Gründe ist er nicht verpflichtet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ersten Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand nach erneuter Anhörung des Betroffenen.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen dieser Satzung. Sie erkennen ferner die Satzung und Ordnung der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ersten Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der gesamte Vorstand nach erneuter Anhörung des Betroffenen. Bis zur endgültigen Entscheidung des gesamten Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des gesamten Vorstandes berührt sind.
§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/-n oder dessen Vertreter/-in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei postalischer Sendung: Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Elektronische Einladungen per Mail sind zulässig und ersetzen die Schriftform.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 2/3 der Anwesenden es verlangen, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Regelung der Wahlverfahren: Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl in Form der Beschlussfassung. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los. Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einem Bewerber höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerber auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichen-falls eine Stichwahl. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Block-wahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes, der Abteilungen und der Ausschüsse
- Bericht des/der Kassenprüfer(s)
- Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
- Wahl/Abwahl:
- des Vorstandes und der Ausschüsse
- der beiden Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen (siehe § 6)
- Satzungsänderungen
- Verabschiedung des vorgestellten Haushaltsplans
§ 11 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter und/oder deren Vertreter, die für die Dauer ihrer Tätigkeit vom Vorstand bestimmt werden.
(3) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder hat eine Zuwanderungsbiografie.
(5) Vorstand im Sinne des BGB sind der geschäftsführende Vorstand des § 11 Abs. 1. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein und bei der Vertretung nach außen wird der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in jedoch nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden nach Reihenfolge tätig.
(6) Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins beinhalten oder zu solchen führen können, müssen vom Ersten und Zweiten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden, wenn die Geldausgabe den Betrag von 1.000,00 EURO überschreitet. Ist einer von ihnen verhindert, tritt an seine Stelle der Schatzmeister ein.
(7) Alle Handlungen nach Abs. 6 bedürfen der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen (Genehmigung) Zustimmung des gesamten Vorstandes. Zusätzlich müssen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins beinhalten oder zu solchen führen können und einen Betrag von 2.500,00 EURO überschreiten, vom gesamten Vorstand genehmigt werden.
(8) Es finden jährlich mindestens 6 Vorstandssitzungen statt.
(9) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den ersten Vorsitzenden oder die/den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den in der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören sowohl Maßnahmen tatsächlicher Art als auch Rechtsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Buch- und Kassenführung
- Aufstellung der Haushaltsplanung
- Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
- Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber dem Amtsgericht bzgl. Vereinsregister
- Abschluss von Verträgen (z.B. Arbeits-, Miet-, Kauf- oder Darlehensverträge)
- Einziehung der Mitgliedsbeiträge
- das Weitere wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der gesamte Vorstand bleibt – trotz Eigenverantwortung des zuständigen Vorstands-mitglieds – diesem gegenüber überwachungspflichtig. Der Informationsfluss muss gesichert sein. Insbesondere ist zu kontrollieren und sicherstellen, dass Steuern entrichtet und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Erfüllt das zuständige Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, sind von dem gesamten Vorstand entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Dies kann der Beschluss von Anweisungen sein, die Änderung der Geschäftsordnung oder notfalls auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung zur Ersetzung des Vorstandsmitglieds durch Abwahl und Neuwahl.
(3) Die Zuständigkeit für den Abschluss des Dienstvertrags mit einem bezahlten Vorstand ist der gesamte Vorstand. Ein vorheriger Beschluss ist erforderlich.
(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13 Vergütung
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung durch einen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 i. V. m. 675 BGB) oder im Sinne § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Tatsächlich entstandene Kosten wie Telefon, Fahrkosten u.ä. können zusätzlich durch die Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden.
(3) Ein mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 14 Abteilungen
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Abteilungen beschließen, denen ein Abteilungsleiter/-in vorsteht; diese(r) ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüfen die Kassenprüfer den Jahresabschluss und haben einen Prüfungsvermerk anzubringen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
§ 16 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§17 Beurkundung von Beschlüssen
Über jede Versammlung bzw. Sitzung eines Vereinsorgans ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungs- bzw. Sitzungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben, den Vorstandsmitgliedern zuzuteilen und den übrigen Vereinsmitgliedern zur Einsicht bereit zu halten
§18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 75-%-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
agisra e.V.
Martin Str. 20a
50667 Köln
Gemeinnütziger, mildtätiger Verein
Vereinsregister Nummer 12128 beim Amtsgericht Köln,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§19 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 10.06.2016 verabschiedet und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.